Steuern 2021: Verbesserungen für gemeinnützige Vereine
In diesem "Merkblatt" haben wir einige Fakten zur steuerlichen Situation von Vereinen zusammengestellt. Für viele reicht diese knappe Zusammenfassung der Regeln um zu wissen, dass sie nicht steuerpflichtig sind. Ausführlichere Informationen gibt es in einer Broschüre des Finanzministeriums.
Wir brauchen eine aktive Bürgergesellschaft und keinen Staat, der alles regelt.
Wir haben Menschen, die sich für andere engagieren und z.B. Sport, soziale Hilfe, Heimatpflege oder Freizeitangebote in die Hand nehmen. Unsere Vereine sind dabei notwendige Organisationsform und deshalb für Vielfalt und Lebensqualität in unserer Gesellschaft wichtig.
Jeder muss Steuern zahlen, völlig unabhängig von der jeweils gewählten
Rechtsform. Rein wirtschaftliches Handeln kann auch als Verein organisiert sein und ist natürlich voll steuerpflichtig. Die unten beschriebenen weitgehenden Steuervergünstigungen hängen von der Gemeinnützigkeit ab.
Nur für diesen in der Vereinssatzung festgeschriebenen Zweck dürfen die Mittel des Vereins verwendet werden, und zwar zeitnah.
Daraus ergeben sich zwei Gefahren für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit:
Ideeller Bereich: Steuerfrei
Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, Schenkungen, Umlagen oder Zuschüssen von Kommune, Land oder öffentlichen Körperschaften.
Vermögensverwaltung: Steuerfrei
Einnahmen aus Zinsen, langfristigen Vermietungen und Verpachtungen auch an Kantinenpächter oder Werbeunternehmer.
Zweckbetrieb: Steuerbegünstigt
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung, die unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Z.B. Eintrittsgelder oder Teilnahmegebühren bei
kulturellen Veranstaltungen, soweit im Satzungszweck enthalten. Zweckbetrieb ist auch die stundenweise Vermietung von Sportstätten an
Vereinsmitglieder. Sportveranstaltungen können ab 2013 bis zu einem Umsatz von jetzt 45.000 € pro Jahr als Zweckbetrieb gewertet werden.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Steuerpflichtig
Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, gesellige Veranstaltungen, kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten, entgeltliche
Nutzung von Werbeflächen, Werbung in Programmheften, Startgelder bei Sportveranstaltungen etc.
hinausgehende Betrag. Der Steuersatz beträgt 15%.
laufenden Jahr über 50.000 € liegt.
Über die oben genannten Steuervergünstigungen hinaus ist der Spendenabzug ein wichtiger Anreiz zur Finanzierung gemeinnütziger Vereine.
Spenden kann der Spender in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Die Obergrenze dafür liegt bei 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Gemeinnützigkeit hat jedoch nicht automatisch die Spendenabzugsmöglichkeit zur Folge. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein genau definierten steuerbegünstigten Zwecken im Sinn des §10b (1) EStG dient. Es ist nicht erforderlich, ein "e.V." zu sein. Mitgliedsbeiträge werden bei einigen Vereinen wie Spenden gewertet und sind steuerlich abzugsfähig. Letzteres gilt jedoch nicht für Sport-, Heimat- oder Kulturvereine, bei denen auch Freizeitgestaltung eine Rolle spielt. Arbeitnehmer können Spenden bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren über Freibeträge steuermindernd geltend machen. Die Vereine stellen Spendenbestätigungen aus, die die formalen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erfüllen müssen. Muster dafür sind unter www.formulare-bfinv.de mit dem Suchbegriff „Geldzuwendungen“ zu finden. Ab 2021 können Spenden bis 300 € (vorher 200 €) durch einfachen Bankbeleg nachgewiesen werden.
Auch ein gemeinnütziger Verein hat als Arbeitgeber die gleichen Vorschriften zu beachten, wie alle anderen Arbeitgeber. Das gilt auch für die
Abführung von Lohnsteuern und Sozialbeiträgen. Einzige Ausnahme: Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Referenten etc. oder
Personen, die künstlerisch (z.B. Organist) oder als Pflegehilfe tätig sind, können ab 2021 bis zu 3.000 € (vorher 2.400 €) pro Jahr an steuerfreier
Vergütung erhalten, wenn sie im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen von dessen Satzungszweck tätig sind. Außerdem können
ehrenamtlich Tätigen bis zu 840 € (vorher 720 €) bis pro Jahr als sogenannte „Ehrenamtspauschale“ steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden,
wenn dies in der Satzung des Vereins vorgesehen ist.