Ortsverband Brieselang

Steuern 2021: Verbesserungen für gemeinnützige Vereine

 
 Gemeinnützige Vereine und Steuern (Stand Januar 2021)

 

In diesem "Merkblatt" haben wir einige Fakten zur steuerlichen Situation von Vereinen zusammengestellt. Für viele reicht diese knappe Zusammenfassung der Regeln um zu wissen, dass sie nicht steuerpflichtig sind. Ausführlichere Informationen gibt es in einer Broschüre des Finanzministeriums.

 

  1. Vereine sind wichtig

Wir brauchen eine aktive Bürgergesellschaft und keinen Staat, der alles regelt.

Wir haben Menschen, die sich für andere engagieren und z.B. Sport, soziale Hilfe, Heimatpflege oder Freizeitangebote in die Hand nehmen. Unsere Vereine sind dabei notwendige Organisationsform und deshalb für Vielfalt und Lebensqualität in unserer Gesellschaft wichtig.

 

  1. Gemeinnützigkeit wird gefördert

Jeder muss Steuern zahlen, völlig unabhängig von der jeweils gewählten

Rechtsform. Rein wirtschaftliches Handeln kann auch als Verein organisiert sein und ist natürlich voll steuerpflichtig. Die unten beschriebenen weitgehenden Steuervergünstigungen hängen von der Gemeinnützigkeit ab.

  • Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein einen in der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannten Zweck verfolgt.

Nur für diesen in der Vereinssatzung festgeschriebenen Zweck dürfen die Mittel des Vereins verwendet werden, und zwar zeitnah.

Daraus ergeben sich zwei Gefahren für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit:

    • Die Bildung von Rücklagen ist nur zeitlich begrenzt zulässig. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt ab 2021 jedoch nur noch für größere Vereine, die in allen ihren Einkunftsbereichen zusammengenommen mehr als 45.000 € Einnahmen im Jahr haben.
    • Keinesfalls dürfen Mittel aus dem ideellen Vereinsbereich Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgleichen. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen in der Regel alle 3 Jahre und erlässt dann hoffentlich den "Freistellungsbescheid".

 

  1. Die Einkunftsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

 

Ideeller Bereich: Steuerfrei

Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, Schenkungen, Umlagen oder Zuschüssen von Kommune, Land oder öffentlichen Körperschaften.

  • Körperschaftsteuerfrei
  • Gewerbesteuerfrei
  • Umsatzsteuerfrei (also auch kein Vorsteuerabzug)

 

Vermögensverwaltung: Steuerfrei

Einnahmen aus Zinsen, langfristigen Vermietungen und Verpachtungen auch an Kantinenpächter oder Werbeunternehmer.

  • Körperschaftsteuerfrei
  • Gewerbesteuerfrei
  • Umsatzsteuerfrei. Der Verein kann jedoch auf Umsatzsteuerpflicht optieren, falls der damit verbundene Vorsteuerabzug günstiger ist.
  • Dann beträgt der Steuersatz 7%.
  • Um den Zinsabschlag auf Zinserträge zu vermeiden, ist der Bank ein höchstens 5 Jahre alter Freistellungsbescheid vorzulegen.

 

Zweckbetrieb: Steuerbegünstigt

 

Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung, die unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Z.B. Eintrittsgelder oder Teilnahmegebühren bei

kulturellen Veranstaltungen, soweit im Satzungszweck enthalten. Zweckbetrieb ist auch die stundenweise Vermietung von Sportstätten an

Vereinsmitglieder. Sportveranstaltungen können ab 2013 bis zu einem Umsatz von jetzt 45.000 € pro Jahr als Zweckbetrieb gewertet werden.

  • Körperschaftsteuerfrei
  • Gewerbesteuerfrei
  • Umsatzsteuerpflichtig, falls der Erlös im Vorjahr über 22.000 € lag. Dann liegt der Umsatzsteuersatz bei 7%.

 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Steuerpflichtig

 

Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, gesellige Veranstaltungen, kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten, entgeltliche

Nutzung von Werbeflächen, Werbung in Programmheften, Startgelder bei Sportveranstaltungen etc.

  • Körperschaftsteuerfrei bis zu Bruttoeinnahmen von 45.000 € im Jahr (bis 2020 lag die Grenze bei 35.000 €). Sind die Einnahmen höher, muss der Gewinn ermittelt werden. Dabei gibt es einen Freibetrag von 5.000 €. Versteuert werden muss also nur der über einen Gewinn von 5.000 €

hinausgehende Betrag. Der Steuersatz beträgt 15%.

  • Gewerbesteuerfrei bis zu Bruttoeinnahmen von ebenfalls 45.000 € im Jahr. Sind die Einnahmen höher, muss der Gewerbeertrag ermittelt werden. Auch hier gibt es einen Freibetrag von 5.000 €.
  • Umsatzsteuerpflichtig mit dem normalen Satz von 19%. Gezahlte Vorsteuer wird erstattet. Aber auch hier gilt die "Kleinunternehmerregelung", nach der eine Umsatzsteuerpflicht (mit Vorsteuerabzugsrecht) nur besteht, falls der Erlös im Vorjahr über 22.000 € lag oder im

laufenden Jahr über 50.000 € liegt.

 

  1. Spenden

 

Über die oben genannten Steuervergünstigungen hinaus ist der Spendenabzug ein wichtiger Anreiz zur Finanzierung gemeinnütziger Vereine.

Spenden kann der Spender in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Die Obergrenze dafür liegt bei 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Gemeinnützigkeit hat jedoch nicht automatisch die Spendenabzugsmöglichkeit zur Folge. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein genau definierten steuerbegünstigten Zwecken im Sinn des §10b (1) EStG dient. Es ist nicht erforderlich, ein "e.V." zu sein. Mitgliedsbeiträge werden bei einigen Vereinen wie Spenden gewertet und sind steuerlich abzugsfähig. Letzteres gilt jedoch nicht für Sport-, Heimat- oder Kulturvereine, bei denen auch Freizeitgestaltung eine Rolle spielt. Arbeitnehmer können Spenden bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren über Freibeträge steuermindernd geltend machen. Die Vereine stellen Spendenbestätigungen aus, die die formalen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erfüllen müssen. Muster dafür sind unter www.formulare-bfinv.de mit dem Suchbegriff „Geldzuwendungen“ zu finden. Ab 2021 können Spenden bis 300 € (vorher 200 €) durch einfachen Bankbeleg nachgewiesen werden.

 

  1. Lohnsteuer

 

Auch ein gemeinnütziger Verein hat als Arbeitgeber die gleichen Vorschriften zu beachten, wie alle anderen Arbeitgeber. Das gilt auch für die

Abführung von Lohnsteuern und Sozialbeiträgen. Einzige Ausnahme: Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Referenten etc. oder

Personen, die künstlerisch (z.B. Organist) oder als Pflegehilfe tätig sind, können ab 2021 bis zu 3.000 € (vorher 2.400 €) pro Jahr an steuerfreier

Vergütung erhalten, wenn sie im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen von dessen Satzungszweck tätig sind. Außerdem können

ehrenamtlich Tätigen bis zu 840 € (vorher 720 €) bis pro Jahr als sogenannte „Ehrenamtspauschale“ steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden,

wenn dies in der Satzung des Vereins vorgesehen ist.